Kostenübernahme

  • Lerntherapien können bundesweit nicht über die Bundespflegeversicherung oder die Krankenkasse abgerechnet werden.
  • Die Jugendämter der Landkreise übernehmen die Therapiekosten im Rahmen des § 27 SGB VIII und/oder des § 35a SGB VIII,IX.
  • Das Jugendamt entscheidet nach Untersuchungen und Gesprächen darüber, ob die seelische Gesundheit des Kindes länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. In einem solchen Fall werden die Kosten für Therapiestunden (in der Regel zunächst ca. 30) vom Jugendamt übernommen.
  • Die Kostenübernahme kann von Eltern, bei deren Kind nachgewiesen eine umschriebene Lese-Rechtschreib- oder Rechenstörung gemäß ICD-10 diagnostiziert wurde, beim Jugendamt ihres Landkreises beantragt werden.
  • Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Legasthenie-Praxis, bzw. mit den Therapeuten ist mit dem Jugendamt vertraglich geregelt. Die Verträge werden auf der Basis von Fachstandards des örtlichen Trägers der Jugendhilfe und einer Leistungsbeschreibung der therapeutischen Einrichtung geschlossen.
  • Das Honorar für die privat finanzierte ambulante Therapie in unserer Praxis variiert. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld und Alleinerziehenden kann in Einzelfällen unter bestimmten Voraussetzungen ein Sponsoring beantragt werden.
  • Bei der Beantragung der Kostenerstattung sowie der Beantwortung diesbezüglicher Fragen sind wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Möglichkeiten behilflich.
  • Privat finanzierte Therapien können nach Absprache gestundet werden.